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20. Juli 2008 - Angebote per Telefax und E-Mail
 

Gewerbliche Angebote per Telefax sind erlaubt, wenn sie sich auf den Geschäftsbetrieb beziehen  -  Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2008 (Az. I ZR 75/06); hingegen hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom selben Tage (Az.: I ZR 197/05) entschieden, dass eine E-Mail-Anfrage bei einem Verein unzulässig sei.

In ersterem Fall stimmen nach Auffassung des Bundesgerichtshofes Unternehmen stillschweigend in die Zusendung von Angeboten ein, die sich auf ihren Geschäftsbetrieb beziehen, wenn sie ihre Faxnummer oder ihre E-Mail-Adresse in allgemein zugänglichen Verzeichnissen oder auf ihrer Homepage veröffentlichen.

Im Fall des Vereins (hier: Fußballvereins) entschieden die Richter jedoch anders. Sie gingen hier hingegen von einer belästigenden Werbemaßnahme aus, da Angebote von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage weder zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins gehören noch die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt sei.


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