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27. Juni 2007 - BGH: Mieterhöhung bei gleichbleibender ortsüblicher Vergleichsmiete
 

In seinem Urteil vom 20. Juni 2007 entschied der Bundesgerichtshof über die Frage der Zulässigkeit einer Mieterhöhung, soweit sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsabschluss nicht erhöht hat.

Im streitgegenständlichen Fall vereinbarten die Parteien zunächst eine Miete von 4 €/m². Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich zu dieser Zeit auf 4,60 €/m². Nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Frist verlängte die Klägerin - bei unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete - Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete auf 4,26 €/m² ab dem 1. Dezember 2005.

Das Amtsgericht hat die auf Zustimmung zur Mieterhöhung gerichtete Klage der Vermieterin abgewiesen. Auf deren Berufung hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat hiergegen gerichtete Revision der beklagten Mieter zurückgewiesen.

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