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02. August 2007 - BGH: Zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Verbrauchers gegen eine Telefongesellschaft
 
Der Bundesgerichtshof hat am 19.7.2007 entschieden, dass der Privatkunde eines Mobilfunkbetreibers, welchem unverlangt Textnachrichten (SMS) mit werbendem Inhalt zugesandt worden sind und den Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von über welchen die Nachricht versandt worden ist. Dem Kläger wurde auf sein Handy eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt. Der Absender ließ sich jedoch nicht ermitteln. Darauf hin wandte er sich an die Beklagte, einen großen deutschen Mobilfunkbetreiber, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern selbst zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein. Das AG hat der Klage stattgegeben. Das LG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dies vom Berufungsgericht zugelassene Revision zum BGH blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgericht hat der Kläger einen Anspruch auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers. Er hat sich auf die Vorschrift des § 13a UKlaG gestützt, welche der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbraucherverbänden vor. Streitpunkt war Satz 2 der Vorschrift: Dieser macht den Individualanspruch vermeintlich davon abhängig, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht. Der BGH hat diesen jedoch insoweit restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hätte. Hintergrund war eine am Normzweck orientierte Auslegung: Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führt nach Ansicht des erkennenden Senats zu dem Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Im der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte kein Verband Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt. Daher hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung der beklagten Mobilfunkbetreiberin bestätigt.

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