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Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 14.12.2006 mit der in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage zu befassen, inwieweit die zu Gunsten des Gläubigers wirkende Vermutung des § 1362 BGB entsprechend gilt, wenn die zusammenlebenden Partner nicht miteinander verheiratet sind.
Der BGH hat eine Erstreckung der Vorschrift abgelehnt und damit die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.
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