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20. November 2006 - BGH: Zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden
 
Die Beklagte fungiert an der Schnittstelle zwischen Bauherren bzw. deren Planungsbüros einerseits sowie Bauunternehmen andererseits. Mit ihren Auftraggebern schließt sie Formularverträge, durch welche sich Handwerker zur Zahlung einer jeweils anfallenden Provision für jeden vermittelten Bauauftrag und überdies zur einmaligen Zahlung eines Aufnahmebetrages verpflichten. Hierauf bahnt sie für diese Aufträge per Telefon an. Der Kläger sah dies mangels Einverständnisses des angerufenen Gewerbetreibenden als unzulässige Telefonwerbung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das OLG gab der Klage statt. Der BGH hatt die Klage zwar mangels schlüssigem Antrag des Klägers an das OLG zurückverwiesen. Jedoch gab er klare Vorgaben zur Beurteilung der Frage, inwieweit ein mutmaßliches Einverständnis des Angerufenen angenommen werden könnte.

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