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04. Mai 2007 - BGH bestätigt Rechtsprechung zur Haftung von Online-Auktionshäusern bei Markenverletzungen
 

Der Bundesgerichtshof hat am 19.4.2007 die Voraussetzungen konkretisiert, unter welchen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn Drittanbieter auf seiner Website gefälschte Markenprodukte anbieten.

Die Klägerin stellt Uhren unter einer national und gemeinschaftsweit geschützten Marke her. Die Beklagte ermöglicht auf ihrer Internetplattform Fremdversteigerungen. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, auch ohne dass die Beklagte genauere inhaltliche Kenntnisse von diesen hat. Im Zeitraum von etwa einem halben Jahr wurden so zahlreiche Uhren angeboten, die mit den für die Klägerin geschützten Marken versehen waren. Es handelte sich dabei zum Teil um Fälschungen. Die Klägerin, die darin eine Verletzung ihrer Marken sieht, hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen.

Der BGH hat an seiner Rechtsprechung zur Haftung von Internet-Auktionshäusern für Markenverletzungen festgehalten. Danach betreffe das im Telemediengesetz (TMG) geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider lediglich die strafrechtliche Verantwortlichkeit bzw. die zivilrechtliche Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Es komme damit eine Haftung der Beklagten als Störerin auch dann in Betracht, wenn sie selbst nicht Anbieterin dieser Uhren ist.

Eine solche Haftung setze voraus, dass die jeweiligen Anbieter der gefälschten Uhren im geschäftlichen Verkehr gehandelt haben, weil nur dann eine Markenverletzung vorliegt (vgl. §§ 146, 14 Abs.2 MarkenG).
Die Beklagte müsse zudem dann, wenn ein Hinweis des Markeninhabers auf eine offensichtliche Rechtsverletzung erfolgt, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt.
Das höchste deutsche Zivilgericht hat jedoch in seiner Entscheidung nochmals betont, dass der Beklagten auf diese Weise keine unzumutbaren Prüfungspflichten auferlegt werden dürften, welche geeignet sind, das gesamte Geschäftsmodell in Frage zu stellen.
Die Beklagte sei jedoch verpflichtet, alle technisch möglichen und ihr zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um Markenverletzungen von vornherein auszuschließen.


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