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23. November 2006 - BGH urteilt über Haftung des Arztes für Unterhalt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen
 

Der Bundesgerichtshof hatte sich in seinem Urteil vom 14.11.2006 erneut mit der Frage zu befassen, inwieweit eine ungewollte Schwangerschaft mangels fachgerechter ärztlicher Behandlung einen Schadensersatzanspruch begründen kann.

Klägerin ist Mutter ihres im Jahre 2002 geborenen gesunden Sohnes. Sie verlangt vom Beklagten, ihrem Gynäkologen, Ersatz des durch die Unterhaltsverpflichtung entstandenen und noch entstehenden Schadens. Der Beklagte hatte der Klägerin im Januar 2002 das lang wirkende Verhütungsmittel "Implanon" zu verabreicht. Der Beklagte hat die Behandlung abgerechnet, die Klägerin hat sie bezahlt. Im Juli 2002 stellte der Beklagte bei der Klägerin eine Schwangerschaft in der 16. Woche fest. Das "Implanon"-Implantat konnte nicht mehr gefunden werden. Der Wirkstoff des "Implanons" konnte im Blut der Klägerin nicht nachgewiesen werden. Die Klägerin konnte wegen der Schwangerschaft und der Betreuung des Kindes eine ihr bereits zugesagte Arbeitsstelle nicht antreten. Der Vater des Kindes, den die Klägerin im Zeitpunkt der Zeugung etwa seit einem halben Jahr kannte, hat die Vaterschaft anerkannt, lebt aber nicht mit der Klägerin zusammen.

Die Klägerin stützte den Anspruch auf einen Behandlungsfehler des Arztes. Das Oberlandesgericht hat diese Ansicht geteilt und den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückwirkend Unterhaltsschadensersatz bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Sohnes monatlich im Voraus in Höhe von 270 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe der Regelbetragsverordnung abzüglich des jeweiligen gesamten Kindergeldes zu bezahlen. Die Revision des Arztes hat der Bundesgerichtshofs nunmehr in Fortsetzung seiner Rechtsprechung zur "fehlgeschlagenen Familienplanung" zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht habe zutreffend einen Behandlungsfehler des Beklagten beim Einsetzen des Verhütungsmittels festgestellt. Auf dieser Grundlage sei vorliegend eine Haftung des Arztes für den Unterhaltsschaden der Eltern zu bejahen. Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spreche insbesondere nicht dagegen, in derartigen Fällen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden zu qualifizieren. Auch im Bereich der Arzthaftung sei wie in jedem anderen Bereich der Vertragshaftung der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist. Eine Ersatzpflicht des Arztes bestehe selbst dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt werde und die zukünftige Planung noch nicht endgültig absehbar sei. Gerade in solchen Fällen könne der Fehler des Arztes zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen. Dies sei unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. Zu ersetzen sei das Existenzminimum des Kindes, welches die Vorinstanz hier zutreffend berechnet hätte.

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