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16. Juli 2006 - BGH verneint im Einzelfall kapitalerhaltende Funktion des § 302 Abs.1 AktG
 

Der Bundesgerichtshof hatte am 10. Juli 2006 über die Frage zu entscheiden, ob die Aufrechnung gegen einen Verlustausgleichsanspruch nach § 302 Abs. 1 AktG zulässig ist.

Die Beklagte, Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin (einer GmbH) schloss im Jahr 1996 mit dieser einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Hierin verpflichtete sie sich unter anderem, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Gemeinschuldnerin nach Maßgabe des § 302 AktG auszugleichen. Den Unternehmensvertrag kündigte die Beklagte später aus wichtigem Grund rückwirkend zum 1.1.1998.
Der Kläger, Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, nimmt die Beklagte auf Zahlung des Verlustausgleiches Anspruch. Hiergegen wehrt sich die Beklagte vornehmlich mit dem Einwand, sie habe gegen die geltend gemachte Forderung wirksam mit eigenen Gegenforderungen aufgerechnet.

Lesen Sie diese und andere spannende Entscheidungsrezensionen wie immer aktuell in unserem Bibliotheksbereich.

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