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20. Mai 2011 - Bei Abmahnungen Differenzierung zwischen Privatpersonen und Unternehmern erforderlich
 
Das OLG Köln hat entschieden, dass bei der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen zwischen Privatpersonen und Unternehmern differenziert werden muss (Beschluss des OLG Köln vom 20.05.2011, Az. 6 W 30/11). Denn das Verhalten geschäftlich unerfahrener und nicht beratener Personen müsse anders ausgelegt werden als das gewerblich Handelnder. Eine derartige grundsätzliche Differenzierung wurde in der Rechtsprechung bisher nicht anerkannt. So soll ein Privater die ihm aus einer gerichtlichen, einstweiligen Verfügung erwachsenden Kosten nicht tragen sollen, wenn er keinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben hat. Dies nimmt das OLG Köln an, wenn der Private von der Anerkennung von Ansprüchen wegen Urheberrechtsverletzung abgehalten wird. Davon sei auszugehen, wenn eine zu weit gefasste Unterlassungserklärung im Rahmen einer Abmahnung an den Privaten gerichtet wird, in der der Eindruck erweckt wird, dass dem Empfänger (Kosten-)Nachteile daraus erwachsen könnten, wenn er sie nicht unverändert unterschreibe. Im konkreten Fall wurde in der Abmahnung darauf hingewiesen, dass die Unterlassungserklärung unwirksam werden können, wenn sie eingeschränkt werde, woraus sich Kostennachteile für den Empfänger ergeben könnten. Unterschreibt die vorgefertigte Unterlassungserklärung dann nicht, weil sie zu weit gefasst ist, und gibt er aber auch keine eingeschränkte Erklärung ab, weil er die angedrohten (Kosten-)Nachteile scheut, hat er nach Ansicht des OLG Köln keinen Anlass zum gerichtlichen Vorgehen gegeben.

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