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12. Juni 2008 - Bundesgerichtshof entscheidet mit Urteil vom 10.06.2008 (Az.: VI ZR 252/07) erneut im Fall „Esra"
 

Nach der teilweisen Bestätigung des ersten Urteils des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04) durch das Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1783/05)  hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs der Klägerin zu 1 (Tochter) gegen die Veröffentlichung des Romans „Esra“ von Maxim Biller und der Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs der Klägerin zu 2 (Mutter) sowie der anschließenden Zurückverweisung der Sache an den Bundesgerichtshof hat dieser den Unterlassungsanspruch der Tochter bestätigt, den Anspruch der Mutter jedoch verworfen und die Klage der Mutter abgewiesen.

Beide Klägerinnen (Tochter und Mutter) haben sich gegen die Veröffentlichung des von der Beklagten verlegten Romans "Esra" von Maxim Biller aufgrund der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewandt, da sich die Schilderungen der Romanfiguren Esra und Lale eng an dem Leben der Klägerinnen orientierte.

Die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts erforderliche erneute Abwägung nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat ergeben, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter hinter die Kunstfreiheit zurücktritt, da bei der Figur der Lale eine sehr viel größere Verfremdung stattgefunden hat als bei der Figur der Esra.

Mit diesem Urteil des Bundesgerichtshofes dürfte der Fall „Esra“ nunmehr abgeschlossen sein.


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