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19. Oktober 2006 - Bundesverfassungsgericht verneint Anspruch Berlins auf Sanierungshilfe
 
Heute erging die seit langem erwartete Entscheidung des BVerfG in der Klage Berlins auf finanzielle Hilfe des Bundes. Das oberste deutsche Gericht verneinte den Anspruch mangels „extremer Haushaltsnotlage. Das Gericht begründete dies zunächst damit, dass derartige Sanierungspflichten ein „Fremdkörper“ in der Finanzverfassung der GG sei. Gründe für eine anderweitige Beurteilung, nämlich dass die Handlungsfähigkeit Berlins anders nicht mehr aufrecht zu erhalten sei, wären nicht ersichtlich bzw. hier ausreichend vorgetragen. Als mögliche Indikatoren einer solch außergewöhnlichen Schieflage sieht das Gericht Kreditfinanzierungsquote, Zins-Steuer-Quote und Primärsaldenbetrachtung eines Landes und setzt sich nachfolgend mit diesen Punkten auseinander.
Über dies gäbe es für Berlin ausreichend Alternativen, die Entschuldung aus eigener Kraft zu bewältigen. Zunächst wären trotz hoher Einnahmen keine hinreichenden Einsparungsversuche vorgenommen wurden. Zudem ergäbe ein Vergleich mit Hamburg, dass hierbei noch Möglichkeiten bestünden. Zuletzt erwähnt das Gericht ausdrücklich die Möglichkeit der Veräußerung von Vermögensgütern, wie insbesondere des landeseigenen Wohnungsbestandes.    

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