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04. Juni 2007 - Das Kreuz mit dem Surfen am Arbeitsplatz
 

Seitdem das Internet seinen Siegeszug in der modernen Wirtschaftswelt begonnen hatte, gab es auch immer wieder Rechtsstreitigkeiten zur Zulässigkeit des Surfens am Arbeitsplatz. In einer neueren Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird eine genauere Differenzierung vorgenommen. Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt (und demzufolge zulässig gemäß § 1 Abs.1 KSchG), wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten erheblich, in der Regel schuldhaft verletzt.

Selbst dann, wenn die private Nutzung des Internets im Betrieb nicht untersagt ist, könne sie dennoch eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zur Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung berechtigen.
Dies hänge im Einzelfall u.a. von ihrem Umfang, der etwa damit einhergehenden Versäumung bezahlter Arbeitszeit oder einer möglicherweise der durch die Art der Nutzung herbeigeführten Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers ab.

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