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08. August 2008 - Genereller Unterlassungsanspruch gegen Bildveröffentlichungen von Minderjährigen
 

Das OLG Hamburg (Urteil vom 24.06.2008 – 7 U 38/08) sowie die Vorinstanz entschieden, dass das Recht zur Veröffentlichung von Bildern von Kindern von Prominenten generell eingeschränkt werden kann.

Im Hinblick auf das Recht am eigenen Bild dürfen Bilder von Kindern ohne bzw. mit deren prominenten Eltern nicht einwilligungslos veröffentlicht werden. Dieser Schutz der Minderjährigen ist aber auf die Zeit bis zur Volljährigkeit begrenzt.

Der Schutz des Minderjährigen vor Bildveröffentlichungen hat immer Vorrang vor dem Informationsinteresse der Allgemeinheit. Dies gilt auch bei Prominenz des Elternteils. Veröffentlicht ein Verleger dann mehrfach Bilder von Minderjährigen und gibt dann nachträglich Unterlassungserklärungen ab, bleibt die Begehungsgefahr bestehen. Ein Gericht kann dann ein generelles Verbot der Veröffentlichung von entsprechendem Bildmaterial aussprechen.

Bilder von Kindern mit Prominenten sind nur zulässig, wenn die Kinder in Begleitung prominenter Eltern abbildet werden und die Eltern bei öffentlichen Auftritten begleiten oder wenn die Kinder gleichsam der Öffentlichkeit präsentiert werden. 

Das Verbot der Veröffentlichung von Abbildung ist auf die Zeit der Minderjährigkeit beschränkt; nach dieser Zeit ist aber wohl gesondert zu prüfen, ob das Recht am eigenen Bild der erwachsenen Person nicht verletzt wird.

Leitsatz:

Mit Rücksicht auf den umfassenden Schutz von Minderjährigen vor einwilligungslosten Bildveröffentlichungen kommt – nach mehrfacher Verletzungshandlungen – ein generelles Verbot für Bildnisse in Betracht, die das Kind eines Prominenten zeigen.

 

 


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