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24. Januar 2008 - Geschenkgutscheine sind länger als ein Jahr gültig
 

Das Oberlandesgericht München entschied in seinem Urteil vom 17.01.2008 (Az.: 29 U 3193/07) auf die Klage eines Verbraucherschutzverbandes über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Internet-Versandhändlers, dass eine Klausel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sei, wonach ausgegebene Geschenkgutscheine nur innerhalb eines Jahres ab Ausstellung eingelöst werden können. Gemessen am gesetzlichen Leitbild, dass Ansprüche in der Regel frühestens nach drei Jahren verjähren, hielten die Richter die „Verfallsdauer“ von nur einem Jahr für eindeutig zu kurz.

 


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