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10. Oktober 2008 - Google-Bildersuche
 

Das Landgericht Hamburg hat nunmehr gegen Google in zwei fast gleichnamigen Entscheidungen (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 42/06) und (Urt. v. 26.09.2008 - Az.: 308 O 248/07) einem Künstler Recht gegeben, der sich dagegen gewehrt hatte, dass seine Werke als Fotografien in der Google Suchmaschine ohne seine Genehmigung in Form von Thumbnails (kleine Bildvorschauen) auftauchten.

Google sieht den Bilderservice seiner Suchmaschine in Frage gestellt und hat Berufung gegen das sie betreffende Urteil beim Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt. Die vom Landgericht Hamburg ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung ist daher noch nicht wirksam.

 

Leitsätze:

1. Google ist die Bereitstellung einer Bildersuchmaschine, in der im Internet befindliche Bilder als Thumbnails bereitgehalten werden, urheberrechtlich ohne Einwilligung der Rechteinhaber untersagt.

2. Google kann sich insoweit nicht auf die Zitatfreiheit (§ 51 UrhG) oder die Katalogbildfreiheit (§ 58 UrhG) berufen.

3. Google ist insofern nicht bloß als Störerin, sondern als Täterin für den Eingriff in die urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse verantwortlich.


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