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04. Mai 2008 - Haftung für Markenrechtsverletzungen von Internetplattformbetreibern
 
Mit seinem Urteil vom 30.4.2008 (Az.: I ZR 73/05 - Internetversteigerung III) hat der Bundesgerichtshof erneut die Unterlassungsansprüche gegen Betreiber von Online-Auktionen für Verletzungen von Markenrecht bestätigt.

Anbieter von Internetplattformen wie eBay, Amazon und ricardo kommen demnach für Ansprüche auf Unterlassung nicht in den Genuss des Haftungsprivilegs nach dem Telemediengesetz (TMG). Dennoch sollen den Betreibern von Internetplattformen keine unzumutbaren Prüfpflichten auferlegt werden. Wurde der Betreiber aber auf eine klar erkennbare Rechtsverletzung hingewiesen, so muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern grundsätzlich auch Vorsorge dafür treffen, dass es nicht zu weiteren entsprechenden Markenverletzungen kommt.

Leitsätze:

1.       Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbostantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zu Grunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.

2.       Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschten Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 so genannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substanziiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.

3.       Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.

 


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