online Rechtsberatung  Rechtsberatung online
ADVO 24
ADVO 24
ADVO 24
 Login für registrierte Mandanten   
ADVO 24  
Empfang
ADVO 24 ADVO 24
- Home
- Anfrage / Beratung
- Die Räume und ihre Funktion
- Häufige Fragen zu advo24
- advo24 Team
- Newsarchiv
- Impressum
- AGB
ADVO 24
Konferenzraum
Bibliothek
Akten
Qualitätsmanagement
ADVO 24
Servicehotline 0800 12345 24  
Visa Mastercard
ADVO 24

20. Juli 2008 - Keine Rundfunkgebühr für PC in Anwaltskanzlei
 

Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat mit Urteil vom 15.07.2008 (Az.: 1 K 496/08.KO)  der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) untersagt, Rundfunkgebühren für einen ausschließlich beruflich genutzten PC mit DSL-Internetanschluss zu verlangen, der nicht zum Empfang von Hörfunk oder Fernsehen bereitgehalten wird.

Die Richter sind der Auffassung, der Anwalt sei kein Rundfunkteilnehmer, weil er kein Rundfunkgerät zum Empfang im Sinne der rundfunkrechtlichen Bestimmungen bereithalte. Zwar könne er mit seinem PC Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten empfangen, doch rechtfertige dies nicht ohne weiteres die Gebührenerhebung. Allein die "abstrakte technische Möglichkeit des Rundfunkempfangs" begründe nicht zwangsläufig die Rundfunkteilnehmereigenschaft und damit das Sonderverhältnis einer Person zur örtlichen Rundfunkanstalt im Sinne einer Teilnahme an der Gesamtveranstaltung Rundfunk. Vielmehr müsse der PC darüber hinaus "zum Empfang" bereitgehalten werden. Daran fehlte es im vorliegenden Fall. Herkömmliche Rundfunkempfangsgeräte seien speziell für einen Hörfunk- oder Fernsehempfang ausgerichtet und würden nach der Lebenserfahrung zu diesem Zweck angeschafft. Anders verhalte es sich bei einem internetfähigen PC, der den Zugriff auf eine Fülle von Informationen ermögliche und in vielfacher Weise anderweitig genutzt werde. Dies gelte gerade im Fall einer beruflichen Nutzung des PC in Geschäfts- oder Kanzleiräumen, der dort typischerweise nicht zur Rundfunkteilnahme verwendet werde. Zudem gewährleiste das Grundrecht der Informationsfreiheit, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Durch die Einführung einer Rundfunkgebühr für einen Internet-PC würde eine staatliche Zugangshürde errichtet, die mit den Informationsquellen nichts zu tun habe und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspreche. Von daher gebiete auch eine verfassungskonforme Auslegung des Merkmals "zum Empfang bereithalten", dass der Rechtsanwalt keine Rundfunkgebühr für seinen ausschließlich beruflich genutzten PC entrichten müsse.


 Rechtsberatung online

advo24.org Forum

 Vorratsgesellschaft
 
 Rechtsberatung online  
 
 online Rechtsberatung
advo24™ ist ein Service von esb Rechtsanwälte Strewe & Partner Home | AGB | Impressum