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19. Oktober 2008 - Keine Rundfunkgebührenpflicht für internetfähige PCs
 

In dem dem Verwaltungsgericht Münster (Az.: 7 K 1473/07) zugrundeliegenden Sachverhalt wurde erstmals über die Rundfunkgebührenpflicht für einen privat genutzten PCs als so genanntes neuartiges Rundfunkgerät entschieden. Alle vorhergehenden Gerichtsentscheidungen zur PC-Gebühr betrafen ausschließlich gewerblich oder beruflich genutzte PCs.

Der klagende Student besaß weder ein Radio noch einen Fernseher, sondern nur seinen PC. Daraus schlossen GEZ und WDR, dass der Student GEZ-Gebühren für den PC zu zahlen hätte. Das Verwaltungsgericht Münster entschied jedoch klar dagegen:

"...Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist nicht für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät rundfunkgebührenpflichtig... Der Kläger ist nicht Rundfunkteilnehmer. Es kann dahinstehen, ob der internetfähige Personalcomputer (PC) des Klägers als (neuartiges) Rundfunkempfangsgerät zu qualifizieren ist; jedenfalls hält er dieses nicht zum Empfang bereit..."

Nach Auffassung des VG Münster ist Auslöser für die Rundfunkgebühren nicht der Besitz eines Geräts, sondern dessen typische Bereithaltung zur Nutzung als Rundfunkempfangsgerät. Es erklärt weiter, inzwischen könne nicht nur mit PC's, sondern "auch mit Notebooks, UMTS-Handys, WLAN-Handys oder PDAs- und MDAs-Smartphones, internetfähigen Navigationssystemen, sogar mit internetfähigen Kühlschränken Rundfunk empfangen werden." Jedoch könne "aus dem bloßen Besitz dieser multifunktionalen Empfangsgeräte nicht mehr automatisch auch auf ein Bereithalten geschlossen werden."

GEZ/WDR hätten zu beweisen, dass der klagende Student einen internetfähigen PC tatsächlich zum Rundfunkempfang nutzt. Das sei unterblieben. Der Kläger sei daher nicht als Rundfunkteilnehmer anzusehen und hätte somit keine PC-Gebühren zu zahlen.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

 

Leitsätze:

1. Bei multifunktionalen Geräte, mit denen auch Rundfunk empfangen werden kann (neuartige Rundfunkempfangsgeräte), kommt den Tatbestandsmerkmalen des „Bereithaltens“ und „zum Empfang“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV im Unterschied zu den herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräten eine jeweils eigenständige Bedeutung zu.

2. Bei einer typisierenden Betrachtung werden internetfähige PCs vorwiegend zu anderen Zwecken als dem Empfang von Rundfunksendungen wie Textverarbeitung, Informationsverarbeitung und –verschaffung und als Datenbank genutzt.

3. Der bloße Besitz eines internetfähigen PCs kann noch keine Rundfunkgebührenpflicht begründen, wenn nicht eine Nutzung für den Rundfunkempfang im konkreten Fall nachgewiesen ist.


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