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20. August 2008 - Keine Unlauterkeit einer an Minderjährige gerichteten Werbeaktion
 

Nach dem wettbewerbsrechtlichen Regeln sind Werbeaktionen, mit denen die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt wird, im Hinblick auf deren besonderer Schutzbedürftigkeit grundsätzlich wettbewerbswidrig. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.07.2008 (Az.: I ZR 160/05) jedoch klargestellt, dass dies nicht für jede gezielte Beeinflussung von Minderjährigen gilt. Daher ist auch nicht jede an Minderjährige gerichtete Sammel- und Treueaktion unzulässig. Auch bei besonders schutzbedürftigen Zielgruppen ist auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher dieser Gruppe abzustellen.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erklärte der Bundesgerichtshof eine durchgeführte Sammelaktion für unbedenklich, bei der auf der Verpackung jeweils ein Sammelpunkt (sog. N-Screen) aufgedruckt war. 25 Sammelpunkte konnten gegen einen Gutschein im Wert von 5 Euro für einen Einkauf beim Internet-Versandhändler amazon.de eingelöst werden. Angesichts des geringen Werts des Gutscheins konnten die wirtschaftlichen Folgen einer Beteiligung an der beanstandeten Sammelaktion auch von Minderjährigen hinreichend überblickt werden. Es handelte sich um ein Produkt, über das auch Minderjährige ausreichende Marktkenntnisse haben. Im Übrigen hielt sich die Teilnahme an der Sammelaktion im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengelds Minderjähriger und die Teilnahmebedingungen waren transparent gestaltet.

 

Leitsatz:

Eine an Minderjährige gerichtete Sammelaktion konnte nach § 1 UWG a.F. und jedenfalls bis zum 12.12.2007 auch nach § 4 Nr. 2 UWG nur wettbewerbswidrig sein, wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung geeignet war, die Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen auszunutzen. Daran fehlt es, wenn die Minderjährigen in der Lage waren, die Sammelaktion hinsichtlich wirtschaftlicher Bedeutung, Preiswürdigkeit und finanzieller Belastung hinreichend zu überblicken.


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