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28. Dezember 2007 - Schicksal der rechtswidrig nicht ausgesonderten Mietkaution im Falle der Insolvenz des Vermieters
 
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.12.2007 die Frage entschieden, ob ein Wohnungsmieter die von ihm gezahlte Mietkaution gesondert herausverlangen kann, wenn der Vermieter sie entgegen der Vorschrift des § 551 Abs.3 BGB nicht von seinem Vermögen getrennt angelegt hat. Dies wurde von dem erkennenden Senat verneint. Verstoße der Vermieter gegen die vorstehend benannte und zu seinen Gunsten geschaffene Bestimmung, dann sei der dem Mieter zustehende Auszahlungsanspruch nur eine einfache Insolvenzforderung. Dies folge daraus, dass eine Aussonderungsbefugnis bezüglich eines Kontoguthabens nur dann entstehen könne, wenn es sich um ein ausschließlich zur Aufnahme von Fremdgeldern bestimmtes Konto handele. Das höchste deutsche Zivilgericht wies jedoch ausdrücklich auf folgendes hin: Der Mieter ist berechtigt, die Beachtung gesetzlichen Aussonderungspflicht durchzusetzen. So kann er vom Vermieter den Nachweis verlangen, dass die Kaution auch auf einem gesondertes Konto angelegt wurde. Solange der Vermieter dieser gesetzlichen Anlageverpflichtung nicht nachkomme, seider Mieter grundsätzlich befugt, die von ihm geschuldete Mietzahlung bis zur Höhe des Kautionsbetrages zurückzubehalten.

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