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14. April 2011 - Ungenehmigte Verwendung von Bildmarken durch Kfz-Werkstätten
 
Möchte eine freie Kfz-Reparaturwerkstatt mit der Bildmarke eines bestimmten Automobilherstellers für Reparaturarbeiten werben, bedarf sie dazu dessen Genehmigung. In der durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Streitsache (Az. I ZR 33/10) hatte eine freie Reparaturwerkstatt mit der Bildmarke des Automobilherstellers „VW“ für Wartungs- und Inspektionsdienstleistungen geworben. In der nicht genehmigten Verwendung der Bildmarke liegt eine Verletzung des Markenrechts des Automobilherstellers. Denn die Werbefunktion der Marke wird beeinträchtigt, wenn sie für identische Dienstleistungen genutzt wird. Mit der unberechtigten Verwendung des Bildzeichens sei ein „Imagetransfer“ verbunden, der die betroffene Marke schwäche. Ein Markeninhaber kann einem Dritten die Verwendung der Marke zwar dann nicht untersagen, wenn der Gebrauch den anständigen Gepflogenheiten von Gewerbe und Handel entspricht. Der BGH lehnt das Vorliegen dieser Voraussetzungen im konkreten Fall jedoch ab. Denn die beklagte Reparaturwerkstatt hätte einfache Wortzeichen, ohne Verwendung der Bildmarke, verwenden können. Die beklagte Reparaturwerkstatt unterlag in allen Instanzen. Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

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