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25. Juli 2008 - Unzulässige Werbung mit „Keine Grundgebühr“
 

Einige Anbieter von Mobilfunkdienstleistungen werben mit irreführenden Angaben. Im vorliegenden Fall des OLG Hamburg - Urteil vom 25.06.2007 (Az.: 5 U 13/07) -mahnte die Verbraucherzentrale einen Mobilfunkanbieter wegen der Werbung  für Prepaidprodukte mit der Aussage „keine Grundgebühr“ ab.

Das Oberlandesgericht Hamburg hat es dem Mobilfunkanbieter untersagt, entsprechend  zu werben, wenn der Kunde eine "Administrationsgebühr" für den Fall leisten soll, dass sein Umsatz weniger als sechs Euro in drei Monaten beträgt.

Dies sei irreführend, befand das Gericht. Der Verbraucher kann aufgrund der Werbung und undeutlicher Kostenhinweise nicht mit Gebühren rechnen.

Leitsätze:

1.       Die Aussage „Keine Grundgebühr“ eines Anbieters von SIM-Karten zum Abtelefonieren ist irreführend, wenn der Anbieter eine „Administrationsgebühr“ bei Nichterreichen eines Mindestumsatzes verlangt.

2.       Erhält ein Blickfang nur die „halbe Wahrheit“ und stellt er nur den für den Verbraucher attraktiven Teil des Geschäfts heraus, trifft den Werbenden eine aus dem Irreführungsverbot abzuleitende Pflicht, die anderen belastenden Preisbestandteile klar zugeordnet und ähnlich deutlich herauszustellen. Ein Sternchenhinweis bei den Preisangaben zu den Minutentarifen genügt diesen Anforderungen nicht.

3.       Die Aussage „Kostenlos Mobilnummer mitnehmen“ ist irreführend, wenn dem Verbraucher bei seinem bisherigen Provider Kosten in Gestalt einer Portierungsgebühr entstehen, da diese Aussage sowohl die Ausgangsstation als auch die Zielstation der Nummernmitnahme umfasst.


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