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08. Januar 2008 - Verstoß gegen das Presserecht kann zum Verlust des Entgeltanspruches für Anzeigen führen
 
Die Rechtssache X ZR 133/06 blieb leider ohne höchstrichterliche Entscheidung. Die Revisionsführerin hatte nach Erörterung der Sach- und Rechtslage das Rechtsmittel zurückgenommen. Die Klägerin ist Verlegerin einer Zeitschrift. Sie verlangte von der Beklagten ein Entgelt für den Abdruck von textbegleitenden Fotos im Rahmen eines so genannten Firmenportraits der Beklagten. Dies war der Beklagten zunächst als kostenloses Interview vorgeschlagen worden. Erst im Rahmen des späteren Schriftwechsel erfolgte ein Hinweis auf die Kosten der Bildveröffentlichung. Die Beklagte hatte diesen nach ihrer Darstellung übersehen. Die Vorinstanz hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass ein entgeltlicher Vertrag, unterstellt ein solcher wäre überhaupt zustande gekommen, jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Presserecht nichtig sei. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Entgeltanspruch zunächst weiter. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatten die Bundesrichter darauf hingewiesen, dass schon das Zustandekommen eines entgeltlichen Vertrages für sie fraglich sei. Er neige aber auch dazu, mit dem Berufungsgericht einen Verstoß gegen die Pflicht des Verlegers, entgeltliche Veröffentlichungen als Anzeige zu bezeichnen, anzunehmen, der zur Nichtigkeit des etwaigen Vertrages wegen Gesetzesverstoßes gemäß § 134 BGB führen könne.

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