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14. April 2011 - Werbung mit Garantie löst noch keine erhöhten Hinweispflichten aus
 
Bei einem Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474 ff. BGB, bei der ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft, muss eine eventuelle Garantieerklärung besondere Angaben zu den Vorraussetzungen des Garantiefalls und den gesetzlichen Rechten des Verbrauchers enthalten, § 477 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Az. I ZR 133/09), dass diese Erklärungen jedoch nicht schon aufgeführt werden müssen, wenn der Unternehmer mit der Garantie wirbt. Denn eine Werbung, in der unter anderem die Gewährung einer Garantie für das jeweilige Produkt angekündigt wird, um den Verbraucher zum Kauf zu bewegen, sei in aller Regel noch keine eigenständige Garantieerklärung. Eine solche liegt nur vor, wenn sie (direkt) zum Abschluss eines Kaufvertrags oder eines selbständigen Garantievertrages führt. Im konkreten Streitfall hatte die Beklagte Tintenpatronen und Tonerkartuschen im Internet mit der Zusage „3 Jahre Garantie“ beworben. Die Klägerin rügte dieses Angebot aufgrund der fehlenden Angaben zu den Garantiebedingungen als wettbewerbswidrig. In der ebenfalls einschlägigen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, 1999/44/EG, ist gerade nicht unmissverständlich beschrieben, wann eine Garantieerklärung vorliegt, die die erhöhten Hinweispflichten auslöst. Insoweit hat das Urteil des Bundesgerichtshofes lediglich klarstellende Funktion.Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofes

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